RATGEBER · STAND 22.10.2026
Maklervertrag widerrufen, Energieausweis in Anzeige (2026)
Diese Seite behandelt zwei Punkte, die vor der Unterschrift und beim Blick auf die Anzeige zählen: das Widerrufsrecht beim Maklervertrag und die Pflichtangaben zum Energieausweis. Beides ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Maklervertrag widerrufen: Was das Gesetz vorsieht
Das Gesetz gibt Verbrauchern ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (§ 312g BGB). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 355 BGB). Ob dein Vertrag darunterfällt, hängt davon ab, wo und wie er zustande kam. Wurde er in den Geschäftsräumen des Maklers geschlossen, ist das nicht ohne Weiteres der Fall.
Die Frist beginnt nicht, bevor der Unternehmer dich ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht unterrichtet hat. Auch bei unterbliebener Belehrung erlischt das Recht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (§ 356 BGB).
Bei Dienstleistungen gegen Entgelt kann das Widerrufsrecht schon mit der vollständigen Erbringung der Leistung erlöschen, etwa wenn du vorher ausdrücklich zugestimmt hast, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Das Gesetz nennt weitere Voraussetzungen. Unterschreibe solche Zustimmungen daher nicht unbedacht, und halte einen Widerruf schriftlich fest.
Ob ein Widerruf wirksam ist und was er für eine bereits entstandene Provision bedeutet, lässt sich nicht pauschal sagen. Das klärt rechtlicher Rat, etwa durch einen Anwalt, nicht diese Seite.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)
Energieausweis: GModG statt GEG
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz; nach der Bundesregierung wurde es am 28. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet, die wesentlichen Neuregelungen gelten ab dem 29. Juli 2026. Das Infoportal des Bundes nennt das GModG den neuen Namen des bisherigen GEG. Die Vorschriften zum Energieausweis stehen im Gesetzestext nun als §§ 79 ff. GModG.
Wird eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt schon ein Energieausweis vor, muss der Verantwortliche sicherstellen, dass die Anzeige Pflichtangaben enthält. Das kann der Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder der Immobilienmakler sein (§ 87 GModG). Liegt noch kein Ausweis vor, greift die Pflicht nach dem Wortlaut nicht. Bei einem Wohngebäude gehören dazu:
- die Art des Ausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis
- der im Ausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs
- die wesentlichen Energieträger für die Heizung
- das im Ausweis genannte Baujahr
- die im Ausweis genannte Energieeffizienzklasse
Quellen: Bundesregierung (bundesregierung.de), Seite vom 29.07.2026, Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (gmodg.bund.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)
Energieausweis bei Besichtigung und Bußgeld
Beim Verkauf muss der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie vorlegen (§ 80 Abs. 4 GModG). Bei Vermietung gilt das für Vermieter und Makler entsprechend (§ 80 Abs. 5 GModG).
Fehlen die Pflichtangaben in der Anzeige, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 108 GModG). Als Interessent kannst du in jeder Anzeige prüfen, ob die Angaben stehen, und beim Anbieter nachfragen, wenn sie fehlen. Der Gesetzestext kann sich weiter ändern; maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)
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